Das Thema hört sich so einfach an – wenn da nicht die vielen Möglichkeiten einer modernen zahnmedizinischen Behandlungsvielfalt wären. Die Mehrkostenvereinbarung nach § 28 Abs. 2 SGB V ist seit vielen Jahren im Praxisalltag integriert, doch immer wieder ergeben sich Fragen dazu.
Für welche Bereiche ist das Formular anzuwenden, muss die Vereinbarung schriftlich erfolgen und welche außervertrag-lichen Leistungen können rechtssicher vereinbart werden, ohne das Zuzahlungsverbot zu tangieren? Kann lediglich nach GOZ-BEMA bei Kompositfüllungen berechnet werden? Wie steht es um Aufbaufüllungen in Adhäsiv- oder Mehrschichttechnik? Nicht zu vergessen sind die Inlays mit ihren privaten Leistungen bei Kassenpatienten. Sind die BEMA-Nrn. 13e-h ein Fluch oder ein Segen – was ist zu beachten? Sie merken schon, es wird keinesfalls langweilig.
PROGRAMMPUNKTE (BEMA & GOZ)
- Füllungen nach BEMA 13a – 13d, GOZ 2050, 2070 ff.
- Amalgamallergie und Niereninsuffizienz
- Füllungsmaterialien und Defektklassen
- § 28 SGB V
- Mehrkostenvereinbarungen bei:
* Komposit Füllungen (GOZ 2060, 2080 ff.)
* adhäsiv befestigten Aufbaufüllungen
* Einlagefüllungen (GOZ 2150-2170)
* Füllungen nach BEMA 13e – 13h
- 1% Regelung: Honorarrückforderungen in Sicht?
- Stillende, Schwangere & Kinder bis zum 15. Lebensjahr: was gilt es zu beachten, um nicht in die Wirtschaftlichkeitsprüfung zu gelangen?
- Mehrkostenvereinbarungen
- § 28 SGB V bei Füllungen, Aufbau- und Einlagefüllungen
- Stift- oder Schraubenaufbau (BEMA 18a) mit Komposit oder Mehrschichtaufbau
- Formalitäten
- Gewährleistungen bei Füllungen
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Referentin: Dental-Betriebswirtin und ZMV Frau Birgit Sayn
Diese Veranstaltung ist mit 3 Punkten (lt. Punktebewertung von Fortbildungen (BZÄK/DGZMK) bewertet.